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[Top of Page] [Premble] [Part1] [Part2] [Part3] [Part4] Die Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens im Hinblick auf die allgemeinen Ziele der Entschliessungen, die von der Sechsten Ausserordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen ueber die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung angenommen worden sind, in der Erwaegung, dass die Entwicklung des internationalen Handels auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens ein wichtiges Element zur Foerderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten ist, in der Meinung, dass die Annahme einheitlicher Bestimmungen, die auf Vertraege ueber den internationalen Warenkauf Anwendung finden und die verschiedenen Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsordnungen beruecksichtigen, dazu beitragen wuerde, die rechtlichen Hindernisse im internationalen Handel zu beseitigen und seine Entwicklung zu foerdern - haben folgendes vereinbart: [Top of Page] [Premble] [Part1] [Part2] [Part3] [Part4] Teil I Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Kapitel I. Anwendungsbereich Art. 1 [Anwendungsbereich] (1) Dieses Uebereinkommen ist auf Kaufvertraege ueber Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben,
Art. 2 [Anwendungsausschluesse] Dieses Uebereinkommen findet keine Anwendung auf den Kauf
Art. 3 [Vertraege ueber herzustellende Waren oder Dienstleistungen] (1) Den Kaufvertraegen stehen Vertraege ueber die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich, es sei denn, dass der Besteller einen wesentlichen Teil der fuer die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfuegung zu stellen hat.
Art. 4 [Sachlicher Geltungsbereich] Dieses Uebereinkommen regelt ausschliesslich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkaeufers und des Kaeufers. Soweit in diesem Uebereinkommen nicht ausdruecklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht
Art. 5 [Ausschluss der Haftung fuer Tod oder Koerperverletzung] Dieses Uebereinkommen findet keine Anwendung auf die Haftung des Verkaeufers fuer den durch die Ware verursachten Tod oder die Koerperverletzung einer Person .
Art. 6 [Ausschluss, Abweichung oder Aenderung durch Parteiabrede] Die Parteien koennen die Anwendung dieses Uebereinkommens ausschliessen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung aendern.
Kapitel II. Allgemeine Bestimmungen Art. 7 [Auslegung des Uebereinkommens und Lueckenfuellung] (1) Bei der Auslegung dieses Uebereinkommens sind sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu beruecksichtigen, seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu foerdern.
Art. 8 [Auslegung von Erklaerungen und Verhalten] (1) Fuer die Zwecke dieses Uebereinkommens sind Erklaerungen und das sonstige Verhalten einer Partei nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder darueber nicht in Unkenntnis sein konnte.
Art. 9 [Handelsbraeuche und Gepflogenheiten] (1) Die Parteien sind an die Gebraeuche, mit denen sie sich einverstanden erklaert haben, und an die Gepflogenheiten gebunden, die zwischen ihnen entstanden sind.
Art. 10 [Niederlassung] Fuer die Zwecke dieses Uebereinkommens ist,
Art. 11 [Formfreiheit] Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. Er kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen.
Art. 12 [Wirkungen eines Vorbehaltes hinsichtlich der Formfreiheit] Die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils II dieses Uebereinkommens, die fuer den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Aenderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder fuer ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklaerung eine andere als die schriftliche Form gestatten, gelten nicht, wenn eine Partei ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat hat, der eine Erklaerung nach Artikel 96 abgegeben hat. Die Parteien duerfen von dem vorliegenden Artikel weder abweichen noch seine Wirkung aendern.
Art. 13 [Schriftlichkeit] Fuer die Zwecke dieses Uebereinkommens umfasst der Ausdruck ,,schriftlich" auch Mitteilungen durch Telegramm oder Fernschreiben. [Top of Page] [Premble] [Part1] [Part2] [Part3] [Part4] Teil II Abschluss des Vertrages Art. 14 [Begriff des Angebots] (1) Der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages stellt ein Angebot dar, wenn er bestimmt genug ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist bestimmt genug, wenn er die Ware bezeichnet und ausdruecklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermoeglicht.
Art. 15 [Wirksamwerden des Angebots; Ruecknahme] (1) Ein Angebot wird wirksam, sobald es dem Empfaenger zugeht.
Art. 16 [Widerruf des Angebots] (1) Bis zum Abschluss des Vertrages kann ein Angebot widerrufen werden, wenn der Widerruf dem Empfaenger zugeht, bevor dieser eine Annahmeerklaerung abgesandt hat.
Art. 17 [Erloeschen des Angebots] Ein Angebot erlischt, selbst wenn es unwiderruflich ist, sobald dem Anbietenden eine Ablehnung zugeht.
Art. 18 [Begriff der Annahme] (1) Eine Erklaerung oder ein sonstiges Verhalten des Empfaengers, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrueckt, stellt eine Annahme dar. Schweigen oder Untaetigkeit allein stellen keine Annahme dar.
Art. 19 [Ergaenzungen, Einschraenkungen und sonstige Aenderungen zum Angebot] (1) Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergaenzungen, Einschraenkungen oder sonstige Aenderungen enthaelt, ist eine Ablehnung des Angebots und stellt ein Gegenangebot dar.
Art. 20 [Annahmefrist] (1) Eine vom Anbietenden in einem Telegramm oder einem Brief gesetzte Annahmefrist beginnt mit Aufgabe des Telegramms oder mit dem im Brief angegebenen Datum oder, wenn kein Datum angegeben ist, mit dem auf dem Umschlag angegebenen Datum zu laufen. Eine vom Anbietenden telefonisch, durch Fernschreiben oder eine andere sofortige Uebermittlungsart gesetzte Annahmefrist beginnt zu laufen, sobald das Angebot dem Empfaenger zugeht.
Art. 21 [Verspaetete Annahme] (1) Eine verspaetete Annahme ist dennoch als Annahme wirksam, wenn der Anbietende unverzueglich den Annehmenden in diesem Sinne muendlich unterrichtet oder eine entsprechende schriftliche Mitteilung absendet.
Art. 22 [Ruecknahme der Annahme] Eine Annahme kann zurueckgenommen werden, wenn die Ruecknahmeerklaerung dem Anbietenden vor oder in dem Zeitpunkt zugeht, in dem die Annahme wirksam geworden waere.
Art. 23 [Zeitpunkt des Vertragsschlusses] Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Annahme eines Angebots nach diesem Uebereinkommen wirksam wird.
Art. 24 [Begriff des Zugangs] Fuer die Zwecke dieses Teils des Uebereinkommens ,,geht" ein Angebot, eine Annahmeerklaerung oder sonstige Willenserklaerung dem Empfaenger ,,zu", wenn sie ihm muendlich gemacht wird oder wenn sie auf anderem Weg ihm persoenlich, an seiner Niederlassung oder Postanschrift oder, wenn diese fehlen, an seinem gewoehnlichen Aufenthaltsort zugestellt wird. [Top of Page] [Premble] [Part1] [Part2] [Part3] [Part4] Teil III Warenkauf
Art. 25 [Wesentliche Vertragsverletzung] Eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie fuer die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag haette erwarten duerfen, es sei denn, dass die vertragsbruechige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernuenftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umstaenden auch nicht vorausgesehen haette.
Art. 26 [Aufhebungserklaerung] Eine Erklaerung, dass der Vertrag aufgehoben wird, ist nur wirksam, wenn sie der anderen Partei mitgeteilt wird.
Art. 27 [Absendetheorie] Soweit in diesem Teil des Uebereinkommens nicht ausdruecklich etwas anderes bestimmt wird, nimmt bei einer Anzeige, Aufforderung oder sonstigen Mitteilung, die eine Partei gemaess diesem Teil mit den nach den Umstaenden geeigneten Mitteln macht, eine Verzoegerung oder ein Irrtum bei der Uebermittlung der Mitteilung oder deren Nichteintreffen dieser Partei nicht das Recht, sich auf die Mitteilung zu berufen.
Art. 28 [Erfuellungsanspruch] Ist eine Partei nach diesem Uebereinkommen berechtigt, von der anderen Partei die Erfuellung einer Verpflichtung zu verlangen, so braucht ein Gericht eine Entscheidung auf Erfuellung in Natur nur zu faellen, wenn es dies auch nach seinem eigenen Recht bei gleichartigen Kaufvertraegen taete, die nicht unter dieses Uebereinkommen fallen.
Art. 29 [Vertragsaenderung oder -Aufhebung] (1) Ein Vertrag kann durch blosse Vereinbarung der Parteien geaendert oder aufgehoben werden. (2) Enthaelt ein schriftlicher Vertrag eine Bestimmung, wonach jede Aenderung oder Aufhebung durch Vereinbarung schriftlich zu erfolgen hat, so darf er nicht auf andere Weise geaendert oder aufgehoben werden. Eine Partei kann jedoch aufgrund ihres Verhaltens davon ausgeschlossen sein, sich auf eine solche Bestimmung zu berufen, soweit die andere Partei sich auf dieses Verhalten verlassen hat.
Kapitel II. Pflichten des Verkaeufers Art. 30 [Pflichten des Verkaeufers] Der Verkaeufer ist nach Massgabe des Vertrages und dieses Uebereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu uebergeben und das Eigentum an der Ware zu uebertragen.
Abschnitt I. Lieferung der Ware und Uebergabe der Dokumente Art. 31 [Inhalt der Lieferpflicht und Ort der Lieferung] Hat der Verkaeufer die Ware nicht an einem anderen bestimmten Ort zu liefern, so besteht seine Lieferpflicht in folgendem:
Art. 32 [Verpflichtungen hinsichtlich der Befoerderung der Ware] (1) Uebergibt der Verkaeufer nach dem Vertrag oder diesem Uebereinkommen die Ware einem Befoerderer und ist die Ware nicht deutlich durch daran angebrachte Kennzeichen oder durch Befoerderungsdokumente oder auf andere Weise dem Vertrag zugeordnet, so hat der Verkaeufer dem Kaeufer die Versendung anzuzeigen und dabei die Ware im einzelnen zu bezeichnen.
Art. 33 [Zeit der Lieferung] Der Verkaeufer hat die Ware zu liefern,
Art. 34 [Uebergabe von Dokumenten] Hat der Verkaeufer Dokumente zu uebergeben, die sich auf die Ware beziehen, so hat er sie zu dem Zeitpunkt, an dem Ort und in der Form zu uebergeben, die im Vertrag vorgesehen sind. Hat der Verkaeufer die Dokumente bereits vorher uebergeben, so kann er bis zu dem fuer die Uebergabe vorgesehenen Zeitpunkt jede Vertragswidrigkeit der Dokumente beheben, wenn die Ausuebung dieses Rechts dem Kaeufer nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhaeltnismaessige Kosten verursacht. Der Kaeufer behaelt jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Uebereinkommen zu verlangen.
Abschnitt II. Vertragsmaessigkeit der Ware sowie Rechte oder Ansprueche Dritter Art. 35 [Vertragsmaessigkeit der Ware] (1) Der Verkaeufer hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualitaet und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behaeltnis den Anforderungen des Vertrages entspricht.
Art. 36 [MassgebIicher Zeitpunkt fuer die Vertragsmaessigkeit] (1) Der Verkaeufer haftet nach dem Vertrag und diesem Uebereinkommen fuer eine Vertragswidrigkeit, die im Zeitpunkt des Uebergangs der Gefahr auf den Kaeufer besteht, auch wenn die Vertragswidrigkeit erst nach diesem Zeitpunkt offenbar wird.
Art. 37 [Nacherfuellung bei vorzeitiger Lieferung] Bei vorzeitiger Lieferung der Ware behaelt der Verkaeufer bis zu dem fuer die Lieferung festgesetzten Zeitpunkt das Recht, fehlende Teile nachzuliefern, eine fehlende Menge auszugleichen, fuer nicht vertragsgemaesse Ware Ersatz zu liefern oder die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware zu beheben, wenn die Ausuebung dieses Rechts dem Kaeufer nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhaeltnismaessige Kosten verursacht. Der Kaeufer behaelt jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Uebereinkommen zu verlangen.
Art. 38 [Untersuchung der Ware] (1) Der Kaeufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstaende erlauben.
Art. 39 [Maengelruege] (1) Der Kaeufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkaeufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder haette feststellen muessen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.
Art. 40 [Boesglaeubigkeit des Verkaeufers] Der Verkaeufer kann sich auf die Artikel 38 und 39 nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder ueber die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Kaeufer nicht offenbart hat.
Art. 41 [Rechtsmaengel] Der Verkaeufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Anspruechen Dritter ist, es sei denn, dass der Kaeufer eingewilligt hat, die mit einem solchen Recht oder Anspruch behaftete Ware zu nehmen. Beruhen jedoch solche Rechte oder Ansprueche auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum, so regelt Artikel 42 die Verpflichtung des Verkaeufers.
Art. 42 [Belastung mit Schutzrechten Dritter] (1) Der Verkaeufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Anspruechen Dritter ist, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen und die der Verkaeufer bei Vertragsabschluss kannte oder ueber die er nicht in Unkenntnis sein konnte, vorausgesetzt, das Recht oder der Anspruch beruht auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum
Art. 43 [Ruegepflicht] (1) Der Kaeufer kann sich auf Artikel 41 oder 42 nicht berufen, wenn er dem Verkaeufer das Recht oder den Anspruch des Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt hat oder haette erlangen muessen, anzeigt und dabei genau bezeichnet, welcher Art das Recht oder der Anspruch des Dritten ist.
Art. 44 [Entschuldigung fuer unterlassene Anzeige] Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 1 und des Artikels 43 Absatz 1 kann der Kaeufer den Preis nach Artikel 50 herabsetzen oder Schadenersatz, ausser fuer entgangenen Gewinn, verlangen, wenn er eine vernuenftige Entschuldigung dafuer hat, dass er die erforderliche Anzeige unterlassen hat.
Abschnitt III. Rechtsbehelfe des Kaeufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkaeufer Art. 45 [Rechtsbehelfe des Kaeufers; keine zusaetzliche Frist] (1) Erfuellt der Verkaeufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Uebereinkommen nicht, so kann der Kaeufer
Art. 46 [Recht des Kaeufers auf Erfuellung oder Nacherfuellung] (1) Der Kaeufer kann vom Verkaeufer Erfuellung seiner Pflichten verlangen, es sei denn, dass der Kaeufer einen Rechtsbehlf ausgeuebt hat, der mit diesem Verlangen unvereinbar ist.
Art. 47 [Nachfrist] (1) Der Kaeufer kann dem Verkaeufer eine angemessene Nachfrist zur Erfuellung seiner Pflichten setzen.
Art. 48 [Recht des Verkaeufers zur Nacherfuellung] (1) Vorbehaltlich des Artikels 49 kann der Verkaeufer einen Mangel in der Erfuellung seiner Pflichten auch nach dem Liefertermin auf eigene Kosten beheben, wenn dies keine unzumutbare Verzoegerung nach sich zieht und dem Kaeufer weder unzumutbare Unannehmlichkeiten noch Ungewissheit ueber die Erstattung seiner Auslagen durch den Verkaeufer verursacht. Der Kaeufer behaelt jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Uebereinkommen zu verlangen.
Art. 49 [Vertragsaufhebung] (1) Der Kaeufer kann die Aufhebung des Vertrages erklaeren,
Art. 50 [Minderung] Ist die Ware nicht vertragsgemaess, so kann der Kaeufer unabhaengig davon, ob der Kaufpreis bereits gezahlt worden ist oder nicht, den Preis in dem Verhaeltnis herabsetzen, in dem der Wert, den die tatsaechlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den vertragsgemaesse Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt haette.
Art. 51 [Teilweise Nichterfuellung] (1) Liefert der Verkaeufer nur einen Teil der Ware oder ist nur ein Teil der gelieferten Ware vertragsgemaess, so gelten fuer den Teil, der fehlt oder der nicht vertragsgemaess ist, die Artikel 46 bis 50.
Art. 52 [Vorzeitige Lieferung un Zuviellieferung] (1) Liefert der Verkaeufer die Ware vor dem festgesetzten Zeitpunkt, so steht es dem Kaeufer frei, sie abzunehmen oder die Abnahme zu verweigern.
Kapitel III. Pflichten des Kaeufers Art. 53 [Zahlung des Kaufpreises; Abnahme der Ware] Der Kaeufer ist nach Massgabe des Vertrages und dieses Uebereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen.
Abschnitt I. Zahlung des Kaufpreises Art. 54 [Kaufpreiszahlung] Zur Pflicht des Kaeufers, den Kaufpreis zu zahlen, gehoert es auch, die Massnahmen zu treffen und die Foermlichkeiten zu erfuellen, die der Vertrag oder Rechtsvorschriften erfordern, damit Zahlung geleistet werden kann.
Art. 55 [Bestimmung des Preises ] Ist ein Vertrag gueltig geschlossen worden, ohne dass er den Kaufpreis ausdruecklich oder stillschweigend festsetzt oder dessen Festsetzung ermoeglicht, so wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vermutet, dass die Parteien sich stillschweigend auf den Kaufpreis bezogen haben, der bei Vertragsabschluss allgemein fuer derartige Ware berechnet wurde, die in dem betreffenden Geschaeftszweig unter vergleichbaren Umstaenden verkauft wurde.
Art. 56 [Kaufpreis nach Gewicht] Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware festgesetzt, so bestimmt er sich im Zweifel nach dem Nettogewicht.
Art. 57 [Zahlungsort] (1) Ist der Kaeufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis an einem anderen bestimmten Ort zu zahlen, so hat er ihn dem Verkaeufer wie folgt zu zahlen:
Art. 58 [Zahlungszeit; Zahlung als Bedingung der Uebergabe; Untersuchung vor Zahlung] (1) Ist der Kaeufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu einer bestimmten Zeit zu zahlen, so hat er den Preis zu zahlen, sobald ihm der Verkaeufer entweder die Ware oder die Dokumente, die zur Verfuegung darueber berechtigen, nach dem Vertrag und diesem Uebereinkommen zur Verfuegung gestellt hat. Der Verkaeufer kann die Uebergabe der Ware oder der Dokumente von der Zahlung abhaengig machen.
Art. 59 [Zahlung ohne Aufforderung] Der Kaeufer hat den Kaufpreis zu dem Zeitpunkt, der in dem Vertrag festgesetzt oder nach dem Vertrag und diesem Uebereinkommen bestimmbar ist, zu zahlen, ohne dass es einer Aufforderung oder der Einhaltung von Foermlichkeiten seitens des Verkaeufers bedarf.
Abschnitt II. Abnahme Art. 60 [Begriff der Abnahme] Die Pflicht des Kaeufers zur Abnahme besteht darin,
Abschnitt III. Rechtsbehelfe des Verkaeufers wegen Vertragsverletzung durch den Kaeufer Art. 61 [Rechtsbehelfe des Verkaeufers; keine zusaetzliche Frist] (1) Erfuellt der Kaeufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Uebereinkommen nicht, so kann der Verkaeufer
Art. 62 [Zahlung des Kaufpreises; Abnahme der Ware] Der Verkaeufer kann vom Kaeufer verlangen, dass er den Kaufpreis zahlt, die Ware abnimmt sowie seine sonstigen Pflichten erfuellt, es sei denn, dass der Verkaeufer einen Rechtsbehelf ausgeuebt hat, der mit diesem Verlangen unvereinbar ist.
Art. 63 [Nachfrist] (1) Der Verkaeufer kann dem Kaeufer eine angemessene Nachfrist zur Erfuellung seiner Pflichten setzen.
Art. 64 [Vertragsaufhebung] (1) Der Verkaeufer kann die Aufhebung des Vertrages erklaeren,
Art. 65 [Spezifizierung durch den Verkaeufer] (1) Hat der Kaeufer nach dem Vertrag die Form, die Masse oder andere Merkmale der Ware naeher zu bestimmen und nimmt er diese Spezifizierung nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang einer Aufforderung durch den Verkaeufer vor, so kann der Verkaeufer unbeschadet aller ihm zustehenden sonstigen Rechte die Spezifizierung nach den Beduerfnissen des Kaeufers, soweit ihm diese bekannt sind, selbst vornehmen.
Kapitel IV. Uebergang der Gefahr Art. 66 [Wirkung des Gefahruebergangs] Untergang oder Beschaedigung der Ware nach Uebergang der Gefahr auf den Kaeufer befreit diesen nicht von der Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, dass der Untergang oder die Beschaedigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkaeufers zurueck zufuehren ist.
Art. 67 [Gefahruebergang bei Befoerderung der Ware] (1) Erfordert der Kaufvertrag eine Befoerderung der Ware und ist der Verkaeufer nicht verpflichtet, sie an einem bestimmten Ort zu uebergeben, so geht die Gefahr auf den Kaeufer ueber, sobald die Ware gemaess dem Kaufvertrag dem ersten Befoerderer zur Uebermittlung an den Kaeufer uebergeben wird. Hat der Verkaeufer dem Befoerderer die Ware an einem bestimmten Ort zu uebergeben, so geht die Gefahr erst auf den Kaeufer ueber, wenn die Ware dem Befoerderer an diesem Ort uebergeben wird. Ist der Verkaeufer befugt, die Dokumente, die zur Verfuegung ueber die Ware berechtigen, zurueckzubehalten, so hat dies keinen Einfluss auf den Uebergang der Gefahr.
Art. 68 [Gefahruebergang bei Verkauf der Ware, die sich auf dem Transport befindet] Wird Ware, die sich auf dem Transport befindet, verkauft, so geht die Gefahr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Kaeufer ueber. Die Gefahr wird jedoch bereits im Zeitpunkt der Uebergabe der Ware an den Befoerderer, der die Dokumente ueber den Befoerderungsvertrag ausgestellt hat, von dem Kaeufer uebernommen, falls die Umstaende diesen Schluss nahelegen. Wenn dagegen der Verkaeufer bei Abschluss des Kaufvertrages wusste oder wissen musste, dass die Ware untergegangen oder beschaedigt war, und er dies dem Kaeufer nicht offenbart hat, geht der Untergang oder die Beschaedigung zu Lasten des Verkaeufers.
Art. 69 [Gefahruebergang in anderen Faellen] (1) ln den durch Artikel 67 und 68 nicht geregelten Faellen geht die Gefahr auf den Kaeufer ueber, sobald er die Ware uebernimmt oder, wenn er sie nicht rechtzeitig uebernimmt, in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Ware zur Verfuegung gestellt wird und er durch Nichtabnahme eine Vertragsverletzung begeht.
Art. 70 [Wesentliche Vertragsverletzung und Gefahruebergang] Hat der Verkaeufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, so beruehren die Artikel 67, 68 und 69 nicht die dem Kaeufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechtsbehelfe.
Kapitel V. Gemeinsame Bestimmungen ueber die Pflichten des Verkaeufers und des Kaeufers Art. 71 [Verschlechterungseinrede] (1) Eine Partei kann die Erfuellung ihrer Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfuellen wird
Art. 72 [Antizipierter Vertragsbruch] (1) Ist schon vor dem fuer die Vertragserfuellung festgesetzten Zeitpunkt offensichtlich, dass eine Partei eine wesentliche Vertragsverletzung begehen wird, so kann die andere Partei die Aufhebung des Vertrages erklaeren.
Art. 73 [Sukzessivlieferungsvertrag; Aufhebung] (1) Sieht ein Vertrag aufeinander folgende Lieferungen von Ware vor und begeht eine Partei durch Nichterfuellung einer eine Teillieferung betreffenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung in bezug auf diese Teillieferung, so kann die andere Partei die Aufhebung des Vertrages in bezug auf diese Teillieferung erklaeren.
Abschnitt II. Schadenersatz Art. 74 [Umfang des Schadenersatzes] Als Schadenersatz fuer die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung ist der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschliesslich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Dieser Schadenersatz darf jedoch den Verlust nicht ueber steigen, den die vertragsbruechige Partei bei Vertragsabschluss als moegliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Beruecksichtigung der Umstaende, die sie kannte oder kennen musste, haette voraussehen muessen.
Art. 75 [Schadensberechnung bei Vertragsaufhebung und Deckungsgeschaeft] Ist der Vertrag aufgehoben und hat der Kaeufer einen Deckungskauf oder der Verkaeufer einen Deckungsverkauf in angemessener Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Aufhebung vorgenommen, so kann die Partei, die Schadenersatz verlangt, den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Preis des Deckungskaufs oder des Deckungsverkaufs sowie jeden weiteren Schadenersatz nach Artikel 74 verlangen.
Art. 76 [Schadensberechnung bei Vertragsaufhebung ohne Deckungsgeschaeft] (1) Ist der Vertrag aufgehoben und hat die Ware einen Marktpreis, so kann die Schadenersatz verlangende Partei, wenn sie keinen Deckungskauf oder Deckungsverkauf nach Artikel 75 vorgenommen hat, den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Marktpreis zur Zeit der Aufhebung sowie jeden weiteren Schadenersatz nach Artikel 74 verlangen. Hat jedoch die Partei, die Schadenersatz verlangt, den Vertrag aufgehoben, nachdem sie die Ware uebernommen hat, so gilt der Marktpreis zur Zeit der Uebernahme und nicht der Marktpreis zur Zeit der Aufhebung.
Art. 77 [Schadensminderungspflicht des Ersatzberechtigten] Die Partei, die sich auf eine Vertragsverletzung beruft, hat alle den Umstaenden nach angemessenen Massnahmen zur Verringerung des aus der Vertragsverletzung folgenden Verlusts, einschliesslich des entgangenen Gewinns, zu treffen. Versaeumt sie dies, so kann die vertragsbruechige Partei Herabsetzung des Schadenersatzes in Hoehe des Betrags verlangen, um den der Verlust haette verringert werden sollen.
Abschnitt III. Zinsen Art. 78 [Zinsen] Versaeumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen faelligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei fuer diese Betraege Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadenersatzanspruchs nach Artikel 74.
Abschnitt IV. Befreiungen Art. 79 [Hinderungsgrund ausserhalb des Einflussbereichs des Schuldners] (1) Eine Partei hat fuer die Nichterfuellung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfuellung auf einem ausserhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und dass von ihr vernuenftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu ueberwinden.
Art. 80 [Verursachung der Nichterfuellung durch die andere Partei] Eine Partei kann sich auf die Nichterfuellung von Pflichten durch die andere Partei nicht berufen, soweit diese Nichterfuellung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde.
Abschnitt V. Wirkungen der Aufhebung Art. 81 [Erloeschen der Leistungspflichten; Rueckgabe des Geleisteten] (1) Die Aufhebung des Vertrages befreit beide Parteien von ihren Vertragspflichten, mit Ausnahme etwaiger Schadenersatzpflichten. Die Aufhebung beruehrt nicht Bestimmungen des Vertrages ueber die Beilegung von Streitigkeiten oder sonstige Bestimmungen des Vertrages, welche die Rechte und Pflichten der Parteien nach Vertragsaufhebung regeln.
Art. 82 [Verlust der Rechte auf Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung wegen Unmoeglichkeit der Rueckgabe im urspruenglichen Zustand] (1) Der Kaeufer verliert das Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklaeren oder vom Verkaeufer Ersatzlieferung zu verlangen, wenn es ihm unmoeglich ist, die Ware im wesentlichen in dem Zustand zurueckzugeben, in dem er sie erhalten hat.
Art. 83 [Fortbestand anderer Rechte des Kaeufers] Der Kaeufer, der nach Artikel 82 das Recht verloren hat, die Aufhebung des Vertrages zu erklaeren oder vom Verkaeufer Ersatzlieferung zu verlangen, behaelt alle anderen Rechtsbehelfe, die ihm nach dem Vertrag und diesem Uebereinkommen zustehen.
Art. 84 [Ausgleich von Vorteilen im Falle der Rueckabwicklung] (1) Hat der Verkaeufer den Kaufpreis zurueckzuzahlen, so hat er ausserdem vom Tag der Zahlung an auf den Betrag Zinsen zu zahlen.
Abschnitt VI. Erhaltung der Ware Art. 85 [Pflicht des Verkaeufers zur Erhaltung der Ware] Nimmt der Kaeufer die Ware nicht rechtzeitig ab oder versaeumt er, falls Zahlung des Kaufpreises und Lieferung der Ware Zug um Zug erfolgen sollen, den Kaufpreis zu zahlen, und hat der Verkaeufer die Ware noch in Besitz oder ist er sonst in der Lage, ueber sie zu verfuegen, so hat der Verkaeufer die den Umstaenden angemessenen Massnahmen zu ihrer Erhaltung zu treffen. Er ist berechtigt, die Ware zurueckzubehalten, bis ihm der Kaeufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.
Art. 86 [Pflicht des Kaeufers zur Inbesitznahme und Erhaltung der Ware] (1) Hat der Kaeufer die Ware empfangen und beabsichtigt er, ein nach dem Vertrag oder diesem Uebereinkommen bestehendes Zurueckweisungsrecht auszuueben, so hat er die den Umstaenden angemessenen Massnahmen zu ihrer Erhaltung zu treffen. Er ist berechtigt, die Ware zurueckzubehalten, bis ihm der Verkaeufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.
Art. 87 [Einlagerung bei Dritten] Eine Partei, die Massnahmen zur Erhaltung der Ware zu treffen hat, kann die Ware auf Kosten der anderen Partei in den Lagerraeumen eines Dritten einlagern, sofern daraus keine unverhaeltnismaessigen Kosten entstehen
Art. 88 [Selbsthilfeverkauf] (1) Eine Partei, die nach Artikel 85 oder 86 zur Erhaltung der Ware verpflichtet ist, kann sie auf jede geeignete Weise verkaufen, wenn die andere Partei die Inbesitznahme oder die Ruecknahme der Ware oder die Zahlung des Kaufpreises oder der Erhaltungskosten ungebuehrlich hinauszoegert, vorausgesetzt, dass sie der anderen Partei ihre Verkaufsabsicht in vernuenftiger Weise angezeigt hat. [Top of Page] [Premble] [Part1] [Part2] [Part3] [Part4] Teil IV. Schlussbestimmungen Art. 89 [Depositar] Der Generalsekretaer der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Uebereinkommens bestimmt.
Art. 90 [Verhaeltnis zu anderen voelkerrechtlichen Vereinbarungen] Dieses Uebereinkommen geht bereits geschlossenen oder in Zukunft zu schliessenden voelkerrechtlichen Uebereinkuenften, die Bestimmungen ueber in diesem Uebereinkommen geregelte Gegenstaende enthalten, nicht vor, sofern die Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten einer solchen Uebereinkunft haben.
Art. 91 [Unterzeichnung; Ratifikation; Annahme; Genehmigung; Beitritt] (1) Dieses Uebereinkommen liegt in der Schlusssitzung der Konferenz der Vereinten Nationen ueber Vertraege ueber den internationalen Warenkauf zur Unterzeichnung auf und liegt dann bis 30. September 1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York fuer alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Art. 92 [Teilweise Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt] (1) Ein Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklaeren, dass Teil II dieses Uebereinkommens fuer ihn nicht verbindlich ist oder dass Teil III dieses Uebereinkommens fuer ihn nicht verbindlich ist.
Art. 93 [Foederative Staaten] (1) Ein Vertragsstaat, der zwei oder mehr Gebietseinheiten umfasst, in denen nach seiner Verfassung auf die in diesem Uebereinkommen geregelten Gegenstaende unterschiedliche Rechtsordnungen angewendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme,der Genehmigung oder dem Beitritt erklaeren, dass dieses Uebereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklaerung jederzeit durch eine neue Erklaerung aendern.
Art. 94 [Erklaerung ueber Nichtanwendung der Konvention] (1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, welche gleiche oder einander sehr nahekommende Rechtsvorschriften fuer Gegenstaende haben, die in diesem Uebereinkommen geregelt werden, koennen jederzeit erklaeren, dass das Uebereinkommen auf Kaufvertraege und ihren Abschluss keine Anwendung findet, wenn die Pateien ihre Niederlassung in diesen Staaten haben. Solche Erklaerungen koennen als gemeinsame oder als aufeinander bezogene einseitige Erklaerungen abgegeben werden.
Art. 95 [Erklaerung zum Ausschluss der Anwendung des Art. 1 Ib) ] Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklaeren, dass Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b fuer ihn nicht verbindlich ist.
Art. 96 [Erklaerung zur Schriftform] Ein Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften Kaufvertraege schriftlich zu schliessen oder nachzuweisen sind, kann jederzeit eine Erklaerung nach Artikel 12 abgeben, dass die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils II dieses Uebereinkommens, die fuer den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Aenderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder fuer ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklaerung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in diesem Staat hat.
Art. 97 [Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vorbehaltserklaerung] (1) Erklaerungen, die nach diesem Uebereinkommen bei der Unterzeichnung abgegeben werden, beduerfen der Bestaetigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
Art. 98 [Zulaessigkeit von Vorbehalten] Vorbehalte sind nur zulaessig, soweit sie in diesem Uebereinkommen ausdruecklich fuer zulaessig erklaert werden.
Art. 99 [Zeitpunkt des Inkrafttretens] (1) Vorbehaltlich des Absatzes 6 tritt dieses Uebereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwoelf Monaten nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einschliesslich einer Urkunde, die eine nach Artikel 92 abgegebene Erklaerung enthaelt, folgt.
Art. 100 [Zeitlicher Geltungsbereich] (1) Dieses Uebereinkommen findet auf den Abschluss eines Vertrages nur Anwendung, wenn das Angebot zum Vertragsabschluss an oder nach dem Tag gemacht wird, an dem das Uebereinkommen fuer die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vertragsstaaten oder den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vertragsstaat in Kraft tritt.
Art. 101 [Kuendigung des Uebereinkommens] (1) Ein Vertragsstaat kann dieses Uebereinkommen oder dessen Teil II oder Teil III durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kuendigen. |
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